Nachricht vom Bundesgerichtshof: Zahnärzte dürfen „Groupon“ weiter nutzen (aber nicht für die Bewerbung zahnärztlicher Leistungen)!

Ergänzung zum Blogpost vom 18.11. 2015: Wer sich als juristischer Laie gerade mit der Thematik „Groupon“ (gerne auch ausgeweitet auf Rabatt-Aktionen aller Art) befasst, der kann bei der Interpretation der Aussagen in ein vorweihnachtliches Schwitzen geraten. Betrachten wir nur die Schlagzeilen, dann liest es sich einmal so „Entscheidungen des Bundesgerichtshofs: Werbung für zahnärztliche Leistungen auf „Groupon“ unzulässig!“ und einmal so „Bundesgerichtshof: Zahnärzte dürfen weiterhin auf „Groupon“ werben!“.

Das klingt aber nur auf den ersten Blick unlogisch, denn wenn man beide Schlagzeilen zusammenfasst, heißt es: „Zahnärzte dürfen weiterhin auf „Groupon“ werben, aber nicht für zahnmedizinische Leistungen!“ Und damit wir auch hier eine fundierte Einschätzung liefern können, haben wir uns dazu mit Rechtsanwältin Katri Helena Lyck von der Kanzlei Lyck & Pätzold unterhalten.

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Katri Helena Lyck, Lyck + Pätzold healthcare.recht

„Die Diskussion um Rabattierungen und Gutscheine seitens der Zahnarztpraxis führen wir ja schon lange. Früher gab es hier auch mehr Spielraum, vor allem bei der Betrachtung der PZR. Seitdem die „Professionelle Zahnreinigung“ allerdings Teil der GOZ, der Gebührenordnung für Zahnärzte, geworden ist, haben wir es auch hier mit einer zahnmedizinischen Leistung zu tun. Und darüber hat der BGH eindeutig entschieden: Zahnmedizinische Leistungen dürfen nicht über Groupon beworben werden. Geht es allerdings um kosmetische Leistungen (Bleaching), die zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet werden, stellt sich der Sachverhalt anders dar. Wir raten unseren Mandanten jedoch zweifelsfrei davon ab, als Zahnarztpraxis in den Winterschlussverkauf einzusteigen – unabhängig von Leistung und Angebot!“ 


Blogpost vom 18.11. 2015

[etweet]Die Werbung von Zahnärzten auf dem Internetportal „Groupon“ ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs grundsätzlich zulässig![/etweet]

Also gut, macht es! Stellt eure hochprofessionelle Dienstleistung dort ein und verdient euch dumm und dämlich. Einmal feucht durchwischen für 20 €? Warum auch nicht? Merkt doch keiner, dass der Patient nichts davon hat (außer dass er vielleicht denkt, gesund zu sein – na ja). Nicht zu vergessen: Ein unaufhörlicher Strom an Neupatienten durch diesen genialen Marketing-Schachzug. Patienten, die vor allem eins suchen: Das gesamte Spektrum der modernen Zahnmedizin für einen Apfel und ein Ei – und am Jahresende gerne noch einen Stempel ins Bonusheft (und der muss nicht einmal ersteigert werden, den gibt es einfach so obendrauf)!

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Ja, macht es – klare Empfehlung! Wir und unsere Partner und Kunden freuen sich mit euch – ehrlich! (Was wir wirklich davon halten? LESEN …)

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Es ist ja auch in Ordnung, dass Zahnmedizin und Gesundheit auf dem Grabbeltisch der „Geiz-ist-geil“-Gesellschaft verhökert wird. Und schließlich hat der BGH im Mai 2015 (Urt. v. 21.05.2015 – Az.: I ZR 183/13) entschieden, dass Zahnarzt-Angebote auf der Internet-Plattform Groupon grundsätzlich zulässig sind und das Geschäftsmodell grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden sei! #GEFUNDENIMNETZ bei IWW und Kanzlei Dr. Bahr.


Bundesgerichtshof: Zahnärzte dürfen weiterhin auf „Groupon“ werben

Die Werbung von Zahnärzten auf dem Internetportal „Groupon“ ist laut aktuellem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2015 (Az. I ZR 183/13) und entgegen verschiedener Entscheidungen der Vorinstanzen grundsätzlich zulässig. Was bedeutet das für Zahnärzte?

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Damit werden Zahnärzte wohl weiterhin mit aggressiven Werbungen einiger Kolleginnen und Kollegen auf Internetportalen wie Groupon leben müssen.

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