Couponangebote und Rabattschlachten im Internet? Finger weg, liebe Zahnmediziner!

Generell habe ich natürlich nichts gegen Couponaktionen, Rabatte, Treuepunkte oder Prozente – privat nutze ich diese Möglichkeiten gerne und oft.  Aber doch bitte nicht in der Zahnarztpraxis! Das ist doch alles auch eine Frage von Image und Reputation. Ja, auch in Zeiten, in denen HKP im Internet versteigert – und ersteigert – werden können. Jetzt mal ernsthaft: Wer es nötig hat, seine hochwertigen zahnmedizinischen Leistungen auf dem Grabbeltisch zu verscherbeln, der hat ganz andere Probleme. Der sollte sich nicht mehr nur die Frage stellen, ob sein Handeln – oder das seiner Kooperationspartner – (berufs)rechtlich einwandfrei ist.

Rabatte Sichern

Finden sich für Bleaching, PZR und andere Leistungen nur noch dann genügend Abnehmer, wenn der Preis der Praxis möglichst gering ist, dann machen Sie sich bitte Gedanken über

  • Ihre Kommunikation!
  • Ihr Marketing!
  • Ihre Patientenansprache!
  • Ihre generelle Positionierung!
  • Ihr Selbstverständnis als Mediziner!
  • Ihre Kompetenzen als Unternehmer!

Selbstverständlich können temporäre Preisaktionen in kosmetischen Bereichen – wie der medizinischen Zahnaufhellung – erfolgreich und seriös durchgeführt und entsprechend beworben werden. Aber nur, wenn solche Aktionen strategisch in ein funktionierendes Praxismarketingkonzept integriert sind! Und natürlich spricht auch nichts gegen Geschenkgutscheine (nicht nur zur Weihnachtszeit), beispielsweise für eine PZR – sofern die Praxis keine Rabatte gewährt und der Gutscheinkäufer den vollen Rechnungsbetrag übernimmt! Einen weiteren Blog-Artikel dazu gibt es HIER!

Das ist allerdings meine ganz persönliche Meinung als Patient, Journalist und Praxisberater – möge es jeder aus seiner Sicht interpretieren und entsprechend handeln!

Warum ich gerade jetzt darauf komme? Auslöser war diese Meldung im Internet (Quelle: www.adp-medien.de): „GROUPON GMBH RECHTSKRÄFTIG ZUM UNTERLASSEN DER WERBUNG FÜR ZAHNÄRZTLICHE LEISTUNGEN VERURTEILT – Zahnärztekammer Nordrhein begrüßt Entscheidung des Bundesgerichtshofes“

Ein Auszug:

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Quelle: www.adp-medien.de

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