Produktnennung auf der Website: Lyck & Pätzold informieren zu Praxismarketing und Medizinrecht

Informierst Du noch oder wirbst Du schon auf deiner Praxis-Website? Bist Du sicher, ob Du Hersteller und Produkte nennen darfst? Immer wieder werden auch wir damit konfrontiert, wenn wir Internetseiten für Zahnärzte gestalten. Die zentrale Frage: Wie hoch ist das Bedürfnis nach Informationen zu bewerten, wenn Marken und Produkte genannt werden? Wir haben die Profis der Kanzlei Lyck & Pätzold um ihre Meinung gebeten. Das sagen die Medizinanwälte!

Inhaltsverzeichnis

Gerade keine Zeit den kompletten Text zu lesen? Dann findet Ihr hier die Links zu den einzelnen Themen im Artikel:



Das Wichtigste in Kürze

  • Zahnärzten ist berufsbezogene und sachangemessene Werbung erlaubt.
  • Die reine Benennung bestimmter Produkt- und Verfahrensnamen auf der Praxishomepage wird von Kritikern allerdings als unzulässig erachtet, weil damit der „böse Schein“ besteht, dass gewerbliche Interessen im Vordergrund stehen.
  • Dieser Annahme steht allerdings das zunehmende Bedürfnis der Patienten nach Information und Transparenz entgegen, dem genauso Rechnung getragen werden muss.
  • Ob die Angaben einer Praxishomepage den heutigen rechtlichen Anforderungen gerecht werden, ist am Ende immer eine Frage des Einzelfalls.
  • Um etwaige Risiken richtig einzuschätzen und rechtliche Auseinandersetzungen von Anfang an zu vermeiden, sollten sich Praxisinhaber daher schon bei der Homepage-Gestaltung umfassend rechtlich beraten lassen. Lyck & Pätzold / Die Medizinanwälte  

Herstellerangaben auf der Praxishomepage – geht das?

Zahnärzten ist berufsbezogene und sachangemessene Werbung erlaubt.

Unzulässig ist dagegen die zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder die Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten. Gemeint sind vor allem die Fälle, in denen Zahnärzte innerhalb der Praxis noch ein Bleachingstudio oder einen Prophylaxeshop betreiben. Hierbei handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht.  Zur Wahrung der Integrität des Zahnarztberufes ist eine Vermengung von zahnärztlicher und gewerblicher Tätigkeit nicht gestattet.

Wie ist es mit Informationen über bestimmte Behandlungsprodukte – oder Verfahren auf der Praxishomepage? 

  • Dürfen Zahnärzte auf ihrer Homepage z. B. angeben, dass sie für die Zahnaufhellung Philipps Zoom verwenden,
  • Zahnkorrekturen mit Invisalign vornehmen
  • und für Keramikrestaurationen mit Cerec arbeiten


Es gibt Stimmen, die solche Angaben für unzulässig halten. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.06.2011 (1 BvR 233/10).


In diesem konkreten Fall ging es um die Internetwerbung einer zahnärztlichen Praxis, die u. a. das von ihr verwendete DVT-Gerät mit Bild und Herstellerangabe vorstellte. Das Bundesverfassungsgericht betonte zwar, dass berufsbezogene und sachangemessene Werbung von Zahnärzten erlaubt ist. Dazu gehört auch das Recht, auf die technische Ausstattung und Einrichtung der Praxis hinzuweisen.

Die Benennung des Herstellernamens wurde allerdings als unzulässige Fremdwerbung angesehen.


Mit Angabe des Herstellernamens wird der Anschein erweckt, dass hier Werbung für den Hersteller gemacht werde und die Gesundheitsinteressen der Patienten dagegen nur zweitrangig seien. Für diese Annahme, die Zweifel an der Integrität des Zahnarztberufes wecken würden, genügt bereits der „böse Schein“, dass gewerbliche Interessen bei der Benennung des Herstellers im Vordergrund stehen.


Diese Einzelfallentscheidung sollte allerdings nicht ohne Weiteres auf alle Fälle übertragen werden, in denen Zahnärzte über ihre Behandlungsmethode auch unter Angabe der von ihnen verwendeten Produkte und Verfahrensweisen sachangemessen informieren.

Gerade, wenn es sich um bestimmte Produkte handelt, die naturgemäß an den Patienten weitergegeben werden, wie z. B. eine unsichtbare Zahnspange von Invisalign, ist zu berücksichtigen, dass diese auch 1 : 1 abgerechnet werden. Würde man hier einen „bösen Schein“ andichten, würde man gleichzeitig einen Abrechnungsbetrug und Verstoß gegen das Antikorruptionsgesetz unterstellen.

Patienten suchen relevante Informationen

Desweiteren ist zu berücksichtigen, dass es für Patienten eine überaus wichtige Rolle spielt, zu wissen, welche Produkte oder Systeme von welchen Herstellern bei ihrer Behandlung verwendet werden. So ist für Patienten z. B. auch von Bedeutung, ob ein anzuwendendes Produkt z. B. aus Asien, Europa oder der Schweiz stammt. Dieses sog. sachliche Informationsbedürfnis der Patienten muss im Rahmen der rechtlichen Bewertung Berücksichtigung finden. Auch muss berücksichtigt werden, dass Patienten im Internet gezielt nach den Begrifflichkeiten suchen, die sie kennen.

Für die unsichtbare Zahnkorrektur wird Invisalign den Patienten eher ein Begriff sein, als der Aligner, weil es zum Synonym für die unsichtbare Zahnbegradigung geworden ist, genauso wie Labello für den Lippenpflegestift und Tempo oder Kleenex für das Taschentuch. Gerade im Gesundheitsbereich erschließt es sich nicht, warum den Patienten die für sie relevanten Informationen vorenthalten werden sollten. In allen anderen Lebensbereichen sind Produktvergleiche vor einer Kaufentscheidung durch Internetrecherchen allgemein üblich.

Warum sollte es bei Medizinprodukten daher gänzlich anders sein? Es ist weder zeitgemäß, noch liegt es im Interesse der Patienten, wenn sie stets darauf verwiesen wären, erst einmal unterschiedliche Praxen aufsuchen zu müssen, um gewünschte Informationen zu Medizinprodukten zu erhalten.


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Das sagen wir aus Sicht des Marketings für Zahnärzte

Wir wägen mit unseren Partnern gut ab, ob es nötig ist Marken und Produkte zu nennen. Es gibt dafür aus unserer Sicht nur einen Grund: Die Information ist für die Patientinnen und Patienten relevant und wichtig. Das ist bei der Frage nach der regionalen Herkunft von Bedeutung oder bei der Verwendung spezieller Materialien. DIe Internet-User sind es heute gewohnt, Behauptungen und Informationen nachzufragen und selbst zu recherchieren. Der Link zu bestimmten Produkten und Herstellern ist hier sicher eine Möglichkeit.

Wir halten diese Informationen auf den Internetseiten unserer Zahnarztpraxen in engen Grenzen. Der Informationsgehalt muss hoch und gut sein – ansonsten hat die Dentalindustrie auf der Zahnarzt-Webseite nichts zu suchen. Es interessiert beispielsweise keinen Patienten, ob der Implantologe von der Firma ABC beliefert wird. Er vertraut dem Experten, der das geeignete System für sich und seine Behandlung kennt.

Und im Zweifelsfall fragen wir nicht den Zahnarzt und schon gar nicht den Apotheker – dann wenden wir uns an Medizinanwälte, die sich jeden Tag mit diesen Themen befassen.

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